(1) Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden, zuständige Ministerien und gegebenenfalls andere einschlägige nationale Behörden tauschen vertrauliche Informationen, einschließlich Sanierungsplänen, nur dann mit den einschlägigen Drittlandsbehörden aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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a)
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Für die betreffenden Drittlandsbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Artikels 73 mindestens gleichwertig sind; und
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b)
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die Informationen sind für die einschlägigen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen, die mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben vergleichbar sind, und werden für keine anderen Zwecke verwendet.
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