+Artikel 80 2

Artikel 80 2

(2)   Soweit der Austausch von Informationen personenbezogene Daten betrifft, unterliegen die Verarbeitung und die Übermittlung der personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden dem geltenden Datenschutzrecht der Union und der Mitgliedstaaten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung