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+Artikel 80 2 |
Artikel 80 2(2) Soweit der Austausch von Informationen personenbezogene Daten betrifft, unterliegen die Verarbeitung und die Übermittlung der personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden dem geltenden Datenschutzrecht der Union und der Mitgliedstaaten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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