+Artikel 80 3

Artikel 80 3

(3)   Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und zuständigen Ministerien nur dann den einschlägigen Drittlandsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die einschlägige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt, stimmt der Offenlegung zu; und

b)

die Information wird nur für die von der unter Buchstabe a genannten Behörde genehmigten Zwecke offengelegt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung