(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Pflichten, denen CCPs und Clearingmitglieder unterliegen, gegen das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung der CCPs und der Clearingmitglieder und gegen andere natürliche Personen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen die in Absatz 1 genannten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen verhängt werden können.