+Artikel 82 1
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Artikel 82 1
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für die folgenden Situationen vor:
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a)
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Versäumnis unter Verstoß gegen Artikel 9, Sanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren;
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b)
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Versäumnis unter Verstoß gegen Artikel 13, alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitzustellen; und
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c)
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Versäumnis der CCP unter Verstoß gegen Artikel 70 Absatz 1, die zuständige Behörde darüber zu unterrichten, wenn die CCP ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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