+Artikel 82 1

Artikel 82 1

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für die folgenden Situationen vor:

a)

Versäumnis unter Verstoß gegen Artikel 9, Sanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren;

b)

Versäumnis unter Verstoß gegen Artikel 13, alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitzustellen; und

c)

Versäumnis der CCP unter Verstoß gegen Artikel 70 Absatz 1, die zuständige Behörde darüber zu unterrichten, wenn die CCP ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung