+Artikel 83 1

Artikel 83 1

(1)   Die Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden machen auf ihrer offiziellen Website alle rechtskräftigen Verwaltungssanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen diese Verordnung verhängt haben, umgehend öffentlich bekannt. Diese öffentliche Bekanntmachung erfolgt unverzüglich, nachdem die betreffende natürliche oder juristische Person über die genannte Sanktion oder Maßnahme unterrichtet wurde, und beinhaltet Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die Sanktion oder Maßnahme verhängt wurde.

Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung angefochtener Verwaltungssanktionen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen zulässt, veröffentlichen die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Websites unverzüglich Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung