+Artikel 83 2

Artikel 83 2

(2)   Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden machen die von ihnen verhängten Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen in einer Art und Weise, die ihrem nationalen Recht entspricht, anonymisiert bekannt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

Bei Verhängung der Verwaltungssanktion oder anderen Verwaltungsmaßnahme gegen eine natürliche Person ergibt eine vorgeschriebene vorherige Bewertung der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre;

b)

die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren gefährden;

c)

die öffentliche Bekanntmachung würde der CCP oder beteiligten natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen, soweit sich dieser ermitteln lässt.

Alternativ kann in diesen Fällen die Bekanntmachung der betreffenden Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung