+Artikel 83 4

Artikel 83 4

(4)   Die ESMA legt der Kommission bis zum 12. August 2022 einen Bericht über die anonymisierte Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vor, insbesondere Angaben darüber, ob in diesem Zusammenhang zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede aufgetreten sind. Dieser Bericht befasst sich zudem mit allen erheblichen Unterschieden in der Dauer der Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht für die öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung