+Artikel 85 Ausübung der Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen und ihre wirksame Anwendung durch zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden
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---+Artikel 85 b)
---+Artikel 85 c)
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---+Artikel 85 f)
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Artikel 85 Ausübung der Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen und ihre wirksame Anwendung durch zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, gegebenenfalls einschließlich
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 85 a)
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der Schwere und der Dauer des Verstoßes;
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Artikel 85 b)
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des Grads an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
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Artikel 85 c)
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der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
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Artikel 85 d)
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der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;
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Artikel 85 e)
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der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;
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Artikel 85 f)
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der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
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Artikel 85 g)
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früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
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Artikel 85 h)
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aller potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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