+TITEL VII VERWALTUNGSMAßNAHMEN UND -SANKTIONEN
---+Artikel 81 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
------+Artikel 81 1
------+Artikel 81 2
------+Artikel 81 3
------+Artikel 81 4
---+Artikel 82 Besondere Bestimmungen
------+Artikel 82 1
------+Artikel 82 2
---+Artikel 83 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen
------+Artikel 83 1
------+Artikel 83 2
------+Artikel 83 3
------+Artikel 83 4
---+Artikel 84 Betrieb einer zentralen Datenbank durch die ESMA
------+Artikel 84 1
------+Artikel 84 2
------+Artikel 84 3
------+Artikel 84 4
---+Artikel 85 Ausübung der Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen und ihre wirksame Anwendung durch zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden
------+Artikel 85 a)
------+Artikel 85 b)
------+Artikel 85 c)
------+Artikel 85 d)
------+Artikel 85 e)
------+Artikel 85 f)
------+Artikel 85 g)
------+Artikel 85 h)

TITEL VII VERWALTUNGSMAßNAHMEN UND -SANKTIONEN

TITEL VII VERWALTUNGSMAßNAHMEN UND -SANKTIONEN

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 81 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
Artikel 82 Besondere Bestimmungen
Artikel 83 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen
Artikel 84 Betrieb einer zentralen Datenbank durch die ESMA
Artikel 85 Ausübung der Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen und ihre wirksame Anwendung durch zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, gegebenenfalls einschließlich

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung