+Artikel 4 1

Artikel 4 1

(1)   Stellen die zuständigen Behörden fest, dass eine Konsolidierung nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfolgen hat, so können sie die Anwendung der Äquivalenzmethode gemäß dem genannten Artikel gestatten oder verlangen, es sei denn, sie legen fest, dass eine Quotenkonsolidierung oder Vollkonsolidierung des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts nach den in den Absätzen 2 bis 5 des genannten Artikels aufgeführten Bedingungen verlangt werden muss.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung