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+Artikel 4 2 |
Artikel 4 2(2) Die zuständige Behörde nimmt die Festlegung nach Absatz 1 auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken vor, die das betreffende Institut oder Finanzinstitut für das Institut birgt, und berücksichtigt dabei den Umfang und die Wirksamkeit etwaiger risikomindernder Maßnahmen sowie die möglichen Auswirkungen einer Vollkonsolidierung oder Quotenkonsolidierung auf die aufsichtlichen Anforderungen an das Institut auf konsolidierter Basis. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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