+Artikel 5 1

Artikel 5 1

(1)   Übt ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben, können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festlegen, dass eine Vollkonsolidierung der betreffenden Institute oder Finanzinstitute zu erfolgen hat; diese Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken, die diese Institute oder Finanzinstitute für das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, bergen, und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Wirksamkeit etwaiger risikomindernder Maßnahmen sowie der möglichen Auswirkungen einer Vollkonsolidierung auf die aufsichtlichen Anforderungen an das Institut auf konsolidierter Basis.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung