+Artikel 5 4

Artikel 5 4

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten unter anderem folgende Elemente als Anhaltspunkte für eine erhebliche Einflussnahme:

a)

Das Institut hat ein Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts ernannt oder ist berechtigt, ein solches zu ernennen.

b)

Das Institut ist tatsächlich an den Entscheidungsprozessen des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts beteiligt, unter anderem bei Entscheidungen über Dividenden und andere Ausschüttungen.

c)

Es finden wesentliche Geschäftsvorfälle mit dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut statt.

d)

Das Institut hat Führungspersonal mit dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut ausgetauscht.

e)

Das Institut stellt dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut wesentliche technische Informationen oder kritische Dienstleistungen zur Verfügung.

f)

Das Institut verfügt über zusätzliche vertraglich oder satzungsmäßig festgelegte Rechte in Bezug auf das betreffende Institut oder Finanzinstitut, die sich auf die Verwaltung oder die Entscheidungsprozesse dieses Instituts oder Finanzinstituts auswirken könnten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung