(1) Eine zuständige Behörde legt fest, dass eine Konsolidierung von zwei oder mehr Instituten oder Finanzinstituten, die einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist, für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a)
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Die zuständige Behörde hat eine Bewertung durchgeführt, um sich zu vergewissern, dass die Finanz- und Geschäftspolitik der Institute oder Finanzinstitute tatsächlich koordiniert wird.
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b)
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Die betreffenden Institute oder Finanzinstitute stehen untereinander in keiner Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absätze 1 und 2 sowie Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU.
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