+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Elemente als Anhaltspunkte für das Vorliegen der in diesem Buchstaben genannten Situation berücksichtigen:

a)

Die betreffenden Institute oder Finanzinstitute werden direkt oder indirekt von derselben/denselben natürlichen Person(en) bzw. demselben/denselben Unternehmen kontrolliert.

b)

Die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane der Institute oder Finanzinstitute besteht aus Personen, die von derselben/denselben natürlichen Person(en) bzw. demselben/denselben Unternehmen ernannt wurden, auch wenn es sich bei diesen Mitgliedern nicht um dieselben Personen handelt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung