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+Artikel 6 4 |
Artikel 6 4(4) Für die Zwecke der Bestimmung des Unternehmens, das auf Basis der konsolidierten Lage aller in Absatz 1 genannten Institute und Finanzinstitute für die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich ist, findet Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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