+Artikel 6 4

Artikel 6 4

(4)   Für die Zwecke der Bestimmung des Unternehmens, das auf Basis der konsolidierten Lage aller in Absatz 1 genannten Institute und Finanzinstitute für die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich ist, findet Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung