+Artikel 7 1

Artikel 7 1

(1)   Eine zuständige Behörde kann die Vollkonsolidierung oder Quotenkonsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, verlangen, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, sofern sie eine Bewertung durchführt, aus der hervorgeht, dass die in Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Bedingung erfüllt ist. Zu diesem Zweck findet Artikel 4 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung