(1) In Fällen, in denen die in Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehene Konsolidierungsmethode gemäß Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird, kann ein Institut die Posten des harten Kernkapitals, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie das damit verbundene Agio der in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen, die sich im Besitz von anderen Personen als diesen Unternehmen befinden, in das konsolidierte harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital einbeziehen, sofern diese Eigenkapitalposten zur Deckung der Verluste aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen zur Verfügung stehen.
In Fällen, in denen die Posten des harten Kernkapitals, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie das damit verbundene Agio gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Deckung der Verluste aller in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zur Verfügung stehen, bestimmt das Institut den Betrag der Posten des harten Kernkapitals, der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie des damit verbundenen Agios, der gemäß den Artikeln 81 bis 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in das konsolidierte harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital einbezogen wird.