(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten die Posten des harten Kernkapitals, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie das damit verbundene Agio gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, die sich im Besitz der Person bzw. der Personen oder des Unternehmens bzw. der Unternehmen befinden, die die Unternehmen gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einheitlich leiten oder gemäß Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe b eine einheitliche Leitung ausüben, als zur Deckung der Verluste aller in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen verfügbar.