(3) In Fällen, in denen nach Artikel 18 Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Vollkonsolidierung vorgeschrieben ist, bestimmt das Institut den Betrag der Posten des harten Kernkapitals, der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie des damit verbundenen Agios der in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen, die sich im Eigentum von anderen Personen als diesen Unternehmen befinden, der gemäß den Artikeln 81 bis 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in das konsolidierte harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital einbezogen wird. Zu diesem Zweck gelten die Unternehmen, für die eine Vollkonsolidierung vorgeschrieben ist, als Tochterunternehmen.