+Artikel 8 4

Artikel 8 4

(4)   In Fällen, in denen gemäß Artikel 18 Absätze 4, 5 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Quotenkonsolidierung vorgeschrieben ist, bestimmen die Institute den Betrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die von den anteilig in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen begeben wurden und sich im Eigentum von anderen Personen als diesen Unternehmen befinden, sowie des damit verbundenen Agios, der gemäß den Artikeln 82, 83 und 85 bis 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in das konsolidierte zusätzliche Kernkapital und Ergänzungskapital einbezogen wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung