+Artikel 8 5

Artikel 8 5

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 gilt Folgendes:

a)

Die Unternehmen, für die eine Quotenkonsolidierung vorgeschrieben ist, gelten als Tochterunternehmen.

b)

Bezugnahmen auf die vollständige Einbeziehung in die Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten als Bezugnahmen auf die anteilige Einbeziehung in die Konsolidierung gemäß Artikel 18 Absätze 4, 5 bzw. 8 der genannten Verordnung.

c)

Die in den Artikeln 82 und 83 sowie 85 bis 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge werden unter Berücksichtigung des vom Institut an diesen Unternehmen gehaltenen Kapitalanteils bestimmt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung