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Artikel 1 Spezifizierung exotischer BasiswerteArtikel 1 Spezifizierung exotischer Basiswerte Langlebigkeitsrisiko, Wetter, Naturkatastrophen und künftig realisierte Volatilität werden für die Zwecke von Artikels 325u Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als exotische Basiswerte angesehen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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