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+Artikel 2 Spezifizierung von Instrumenten mit Restrisiken |
Artikel 2 Spezifizierung von Instrumenten mit RestrisikenArtikel 2 Spezifizierung von Instrumenten mit Restrisiken Die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Instrumente werden als Instrumente angesehen, die die in Artikel 325u Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen und Instrumente mit Restrisiken sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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