(1) Bei der Prüfung, ob ein Institut die Anforderungen der Artikel 325bh, 325bi, 325bn, 325bo und 325bp der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, bewerten die zuständigen Behörden Folgendes:
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a)
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die unternehmensführungsbezogenen Aspekte gemäß Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung;
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b)
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Aspekte im Zusammenhang mit dem zur Berechnung des Expected Shortfall und des Stressszenario-Risikomaßes verwendeten internen Risikomessmodell gemäß Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung;
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c)
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Aspekte im Zusammenhang mit dem zur Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko verwendeten internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken gemäß Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung.
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Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wenden die zuständigen Behörden die Grundsätze in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit (Artikel 2), die Qualität der Dokumentation (Artikel 3) und die Auslagerungsmodalitäten (Artikel 4) an.