+Artikel 1 1

Artikel 1 1

(1)   Bei der Prüfung, ob ein Institut die Anforderungen der Artikel 325bh, 325bi, 325bn, 325bo und 325bp der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, bewerten die zuständigen Behörden Folgendes:

a)

die unternehmensführungsbezogenen Aspekte gemäß Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung;

b)

Aspekte im Zusammenhang mit dem zur Berechnung des Expected Shortfall und des Stressszenario-Risikomaßes verwendeten internen Risikomessmodell gemäß Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung;

c)

Aspekte im Zusammenhang mit dem zur Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko verwendeten internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken gemäß Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wenden die zuständigen Behörden die Grundsätze in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit (Artikel 2), die Qualität der Dokumentation (Artikel 3) und die Auslagerungsmodalitäten (Artikel 4) an.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung