+Artikel 1 2

Artikel 1 2

(2)   Eine zuständige Behörde, die im Rahmen der gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführten Beurteilung erhebliche Mängel des internen Risikomessmodells in Bezug auf gewisse Produktklassen eines bestimmten Handelstischs feststellt oder die nicht bestätigen kann, dass das Modell nachweislich eine ausreichend präzise Risikomessung für diese Produktklassen gewährleistet, kann

a)

von dem Institut verlangen, die den jeweiligen Produktklassen entsprechenden Positionen aus dem betreffenden Handelstisch zu entfernen, oder

b)

die Erlaubnis zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für den betreffenden Handelstisch verweigern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung