(3) Eine zuständige Behörde, die zu dem Schluss kommt, dass Produktklassen in einem bestimmten Handelstisch back-to-back mit denen eines anderen Unternehmens der Gruppe gebucht werden, das sich außerhalb des Geltungsbereichs der höchsten Konsolidierungsebene in der Union befindet, und dass eine solche Back-to-Back-Buchung die zuständige Behörde daran hindert, zu beurteilen, ob das interne Risikomessmodell nachweislich eine ausreichend präzise Risikomessung für diese Produktklassen gewährleistet, kann
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a)
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von dem Institut verlangen, die den jeweiligen Produktklassen entsprechenden Positionen aus dem betreffenden Handelstisch zu entfernen, oder
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b)
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die Erlaubnis zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für den betreffenden Handelstisch verweigern.
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