+Artikel 1 3

Artikel 1 3

(3)   Eine zuständige Behörde, die zu dem Schluss kommt, dass Produktklassen in einem bestimmten Handelstisch back-to-back mit denen eines anderen Unternehmens der Gruppe gebucht werden, das sich außerhalb des Geltungsbereichs der höchsten Konsolidierungsebene in der Union befindet, und dass eine solche Back-to-Back-Buchung die zuständige Behörde daran hindert, zu beurteilen, ob das interne Risikomessmodell nachweislich eine ausreichend präzise Risikomessung für diese Produktklassen gewährleistet, kann

a)

von dem Institut verlangen, die den jeweiligen Produktklassen entsprechenden Positionen aus dem betreffenden Handelstisch zu entfernen, oder

b)

die Erlaubnis zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für den betreffenden Handelstisch verweigern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung