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Artikel 1 4(4) Wird das Marktrisiko von Positionen, die gewissen Produktklassen entsprechen, auf ein anderes Unternehmen der Gruppe übertragen, das sich außerhalb des Geltungsbereichs der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb der Union befindet, und ähneln die Auswirkungen einer solchen Übertragung de facto denen von back-to-back gebuchten Positionen, so können die zuständigen Behörden Absatz 3 anwenden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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