+Artikel 2 c)

Artikel 2 c)

Instrumente mit pfadabhängigen Merkmalen, Instrumente mit mehreren Basiswerten, Instrumente mit Auszahlung in einer anderen Währung als der des Basiswerts und alle anderen Instrumente, die nicht unter Buchstabe a oder b genannt sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung