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+Artikel 2 Verhältnismäßigkeit — Produktkategorien und Modellkomplexität ---+Artikel 2 a) ---+Artikel 2 b) ---+Artikel 2 c) |
Artikel 2 Verhältnismäßigkeit — Produktkategorien und ModellkomplexitätDie zuständigen Behörden wenden die in dieser Verordnung dargelegte Beurteilungsmethode in einer Weise an, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität der in das interne Modell einbezogenen Handelstätigkeiten steht, und stützen sich dabei auf die folgenden Kategorien von Finanzinstrumenten in aufsteigender Reihenfolge ihrer Komplexität: 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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