+Artikel 2 Verhältnismäßigkeit — Produktkategorien und Modellkomplexität
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Artikel 2 Verhältnismäßigkeit — Produktkategorien und Modellkomplexität

Die zuständigen Behörden wenden die in dieser Verordnung dargelegte Beurteilungsmethode in einer Weise an, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität der in das interne Modell einbezogenen Handelstätigkeiten steht, und stützen sich dabei auf die folgenden Kategorien von Finanzinstrumenten in aufsteigender Reihenfolge ihrer Komplexität:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 2 a)

einfache Instrumente ohne Optionalität;

Artikel 2 b)

andere als die unter Buchstabe a genannten Instrumente, ohne pfadabhängige Merkmale, mit nur einem Basiswert, einschließlich Indizes, mit einer kontinuierlichen Auszahlung in derselben Währung wie der des Basiswerts;

Artikel 2 c)

Instrumente mit pfadabhängigen Merkmalen, Instrumente mit mehreren Basiswerten, Instrumente mit Auszahlung in einer anderen Währung als der des Basiswerts und alle anderen Instrumente, die nicht unter Buchstabe a oder b genannt sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung