+Artikel 4 2

Artikel 4 2

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

Aufgaben und Zuständigkeiten, die der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung vorbehalten sind, nicht ausgelagert werden;

b)

die Geschäftsleitung und das Leitungsorgan aktiv an der Überwachung aller vom Institut ausgelagerten Aufgaben und am Erwerb von IT-Risikomanagementinstrumenten von Dritten beteiligt sind;

c)

das Institut selbst über ausreichende Kenntnisse der ausgelagerten Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen sowie der Struktur der von Dritten bezogenen Daten und Methoden verfügt und in der Lage ist, die Qualität der von dem Dritten, an den die Aufgaben ausgelagert werden, geleisteten Arbeit sowie die Ergebnisse dieser Arbeit zu überprüfen;

d)

die Innenrevision und die laufende Überwachung der ausgelagerten Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen durch das Institut durch die Auslagerung nicht eingeschränkt oder behindert werden;

e)

ihnen uneingeschränkter Zugang zu allen relevanten Informationen gewährt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung