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+Artikel 9 a) |
Artikel 9 a)die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung die Grundsätze für neue Produkte dokumentiert und das Leitungsorgan diese Grundsätze, einschließlich einer Definition des Begriffs „neues Produkt“, genehmigt hat; 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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