+Artikel 10 2

Artikel 10 2

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

die Prüfung in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Größe und Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts und insbesondere zur Komplexität der internen Modelle und ihrer Anwendung steht;

b)

der Prüfer über ausreichende Ressourcen zur Durchführung aller relevanten Tätigkeiten und über ausreichend erfahrenes und qualifiziertes Personal verfügt;

c)

der Prüfer nicht in irgendeiner Weise an der Konzeption und Anwendung des zu überprüfenden internen Modells beteiligt ist bzw. war;

d)

der Prüfer von den Personal- und Managementfunktionen unabhängig ist, die für die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung verantwortlich sind;

e)

die variable Vergütung der für die Prüfung zuständigen Mitarbeiter und leitenden Mitarbeiter nicht in einer Weise an die Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Handelsgeschäftsbereichen des Instituts geknüpft ist, die ihre Unabhängigkeit behindert oder beeinträchtigt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung