+Artikel 13 Beurteilung der Angemessenheit der Berichterstattung
---+Artikel 13 a)
---+Artikel 13 b)

Artikel 13 Beurteilung der Angemessenheit der Berichterstattung

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der in Artikel 104b Absatz 2 Buchstaben d und f sowie Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Berichte prüfen die zuständigen Behörden, ob

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 13 a)

das Institut ein Bestandsverzeichnis über diese Berichte unter Angabe ihres Inhalts, ihrer Häufigkeit und ihrer Adressaten führt;

Artikel 13 b)

das unter Buchstabe a genannte Bestandsverzeichnis auf der entsprechenden Leitungsebene genehmigt wurde und in Absprache mit der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung aktualisiert wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung