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Bei der Beurteilung, ob die in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Grundsätze für die Einführung neuer Produkte, einschließlich neuer Finanzinstrumente, Tätigkeiten, Märkte, Buchungsorte oder Geschäftsfelder, angemessen sind, prüfen die zuständigen Behörden, ob
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