+Artikel 14 a)

Artikel 14 a)

das Institut über eine klare Aufschlüsselung der Handelsobergrenzen verfügt, die mit dem vom Institut festgelegten vertretbaren Risikoniveau und der Mittelausstattung der einzelnen Handelstische vereinbar ist;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung