+Artikel 14 Beurteilung der Angemessenheit der Handelsobergrenzen
---+Artikel 14 a)
---+Artikel 14 b)
---+Artikel 14 c)
---+Artikel 14 d)
---+Artikel 14 e)
---+Artikel 14 f)
---+Artikel 14 g)
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Artikel 14 Beurteilung der Angemessenheit der Handelsobergrenzen
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der in Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 104b Absatz 2 Buchstaben c und f und Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handelsobergrenzen prüfen die zuständigen Behörden, ob
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 14 a)
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das Institut über eine klare Aufschlüsselung der Handelsobergrenzen verfügt, die mit dem vom Institut festgelegten vertretbaren Risikoniveau und der Mittelausstattung der einzelnen Handelstische vereinbar ist;
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Artikel 14 b)
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die Wahl der Handelsobergrenzen die Handelsstrategie des Handelstischs und die Art der zugrunde liegenden Risiken widerspiegelt;
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Artikel 14 c)
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die Handelsobergrenzen Folgendes umfassen:
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i)
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das Risikopotenzial für die maximale Portfolioaggregationsebene, auf der das interne Modell angewandt wird;
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ii)
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das Risikopotenzial für jeden Handelstisch, für den das Institut seine Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko anhand des internen Risikomessmodells berechnet;
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Artikel 14 d)
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das Institut über eine weitere Aufschlüsselung der Risikopotenziale verfügt, die im Verhältnis zu den Handelsstrategien des Instituts stehen;
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Artikel 14 e)
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alle internen Limits, einschließlich der unter Buchstabe c genannten, ordnungsgemäß dokumentiert und förmlich genehmigt werden;
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Artikel 14 f)
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die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung im Rahmen des Genehmigungs- und Aktualisierungsprozesses für Limits die Kohärenz und Kompatibilität zwischen den vom Leitungsorgan genehmigten Risikopotenzialen und den übrigen internen, nicht auf dem Risikopotenzial basierenden Limits, einschließlich Sensitivitäten oder Verlustauslösern, bewertet und dokumentiert;
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Artikel 14 g)
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das Institut ein Bestandsverzeichnis über die genehmigten Instrumente und die zugrunde liegenden Risikopositionen, die die Händler eingehen können, ordnungsgemäß dokumentiert und förmlich genehmigt.
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Artikel 14 2
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Für die Zwecke des Buchstabens c Ziffer i ist das Risikopotenzial die Summe der einzelnen Risikopotenziale, wenn die Erlaubnis zur Verwendung des auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erteilt wurde.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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