+Artikel 15 2

Artikel 15 2

(2)   Die zuständigen Behörden prüfen, ob der Prozess zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen mindestens jährlich bzw. häufiger durchgeführt wird, wenn sich die Organisation ändert oder neue Geschäftsfelder oder Produkte eingeführt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung