+Artikel 15 Beurteilung der Angemessenheit des Prozesses zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen
---+Artikel 15 1
---+Artikel 15 2
|
Artikel 15 Beurteilung der Angemessenheit des Prozesses zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 15 1
|
(1) Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Prozesses zur Aktualisierung der in Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 104b Absatz 2 Buchstaben c und f und Artikel 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handelsobergrenzen prüfen die zuständigen Behörden, ob
|
a)
|
der Aktualisierungsprozess von der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung koordiniert und ordnungsgemäß dokumentiert wird;
|
|
b)
|
im Vorschlag zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen etwaigen Änderungen an folgenden Aspekten Rechnung getragen wird:
|
i)
|
dem vom Institut festgelegten vertretbaren Risikoniveau;
|
|
ii)
|
der erwarteten Tätigkeit oder den Haushaltszielen der Handelstische;
|
|
|
c)
|
im Vorschlag zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen für den Zeitraum, in dem die zum Zeitpunkt der Aktualisierung geltende Handelsobergrenze angewandt wurde, Folgendem Rechnung getragen wird:
|
i)
|
dem durchschnittlichen Grad der Nutzung der zum Zeitpunkt der Aktualisierung geltenden Handelsobergrenzen;
|
|
ii)
|
der Anzahl und dem Ausmaß der Verstöße gegen Handelsobergrenzen.
|
|
|
|
Artikel 15 2
|
(2) Die zuständigen Behörden prüfen, ob der Prozess zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen mindestens jährlich bzw. häufiger durchgeführt wird, wenn sich die Organisation ändert oder neue Geschäftsfelder oder Produkte eingeführt werden.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|