(1) Bei der Beurteilung, ob das interne Risikomessmodell nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Sicherstellung seiner Integrität berechnet und angewandt wird, prüfen die zuständigen Behörden, ob die IT-Systeme des Instituts im Zusammenhang mit dem Marktrisikomanagement und die IT-Systeme zur Unterstützung des internen Modells robust genug sind, um Ausführungsfehler zu bewältigen. Insbesondere nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
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a)
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Sie bewerten die Robustheit der IT-Systeme in den letzten 250 Geschäftstagen;
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b)
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Sie prüfen, ob
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i)
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geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Systemausfalls vorhanden sind;
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ii)
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das Institut in der Lage ist, alle betroffenen Risikokennzahlen neu zu berechnen;
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iii)
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Überschreitungen aus Rückvergleichen, die durch technische Probleme verursacht werden, die Ausnahme sind.
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