+Artikel 19 1

Artikel 19 1

(1)   Bei der Beurteilung, ob das interne Risikomessmodell nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Sicherstellung seiner Integrität berechnet und angewandt wird, prüfen die zuständigen Behörden, ob die IT-Systeme des Instituts im Zusammenhang mit dem Marktrisikomanagement und die IT-Systeme zur Unterstützung des internen Modells robust genug sind, um Ausführungsfehler zu bewältigen. Insbesondere nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie bewerten die Robustheit der IT-Systeme in den letzten 250 Geschäftstagen;

b)

Sie prüfen, ob

i)

geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Systemausfalls vorhanden sind;

ii)

das Institut in der Lage ist, alle betroffenen Risikokennzahlen neu zu berechnen;

iii)

Überschreitungen aus Rückvergleichen, die durch technische Probleme verursacht werden, die Ausnahme sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung