(2) Die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut alle Positionen und Instrumente des internen Modells im Rahmen des internen Risikomessmodells prüft und diese Positionen und Instrumente mit den Systemen für den Tagesendwert abgleicht, indem sie mindestens wöchentlich bestätigen, dass die Positionen und Instrumente in einem System mit denen in den anderen Systemen übereinstimmen. Die zuständigen Behörden prüfen, ob das Institut alle Positionen und Instrumente, die nicht vollumfänglich abgeglichen wurden, vollständig dokumentiert und überwacht.