+Artikel 23 3

Artikel 23 3

(3)   Für die Beurteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i können die zuständigen Behörden Handelstische oder hypothetische Portfolios ermitteln, die von dem Institut für die interne Validierung gemäß Artikel 325bj Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden und deren Werte von Faktoren abhängen, die nicht in das interne Risikomessmodell einbezogen sind, und die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge durchführen:

a)

Sie können das Institut auffordern, Folgendes zu berechnen:

i)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 berechneten hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs oder des Werts des hypothetischen Portfolios;

ii)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 berechneten hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs oder des Werts des hypothetischen Portfolios, wobei die Faktoren, die nicht als Risikofaktoren im internen Risikomessmodell enthalten sind, unverändert bleiben;

iii)

die gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 berechneten risikotheoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs oder des Werts des hypothetischen Portfolios.

b)

Sie können das Institut auffordern, Abweichungen bei den gemäß Buchstabe a Ziffern i, ii und iii berechneten Änderungen der Portfoliowerte zu erläutern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung