+Artikel 25 2

Artikel 25 2

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden von dem Institut verlangen, dass es die unter diesem Buchstaben genannten Angaben nur für die wichtigsten Aktienadressen und -indizes vorlegt, und die Beurteilung gemäß dem genannten Absatz anhand dieser Angaben vornehmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung