+Artikel 27 2

Artikel 27 2

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden von einem Institut verlangen, dass es die unter diesem Buchstaben genannten Angaben nur für die wichtigsten Währungspaare vorlegt, und die Beurteilung gemäß diesem Absatz 1 anhand dieser Angaben vornehmen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung