+Artikel 29 1

Artikel 29 1

(1)   Die zuständigen Behörden

a)

wenden Absatz 2 an, wenn Kurven zu beurteilen sind, deren Punkte Risikofaktoren gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 sind;

b)

wenden Absatz 4 an, wenn Kurven zu beurteilen sind, die mithilfe von Funktionsparametern gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 modelliert wurden.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b bewerten die zuständigen Behörden die vom Institut gemäß Absatz 6 angewandten Interpolations- und Extrapolationsmethoden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung