(1) Die zuständigen Behörden
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a)
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wenden Absatz 2 an, wenn Kurven zu beurteilen sind, deren Punkte Risikofaktoren gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 sind;
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b)
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wenden Absatz 4 an, wenn Kurven zu beurteilen sind, die mithilfe von Funktionsparametern gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 modelliert wurden.
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Für die Zwecke der Buchstaben a und b bewerten die zuständigen Behörden die vom Institut gemäß Absatz 6 angewandten Interpolations- und Extrapolationsmethoden.