(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b können die zuständigen Behörden
|
a)
|
von dem Institut verlangen, Szenarios künftiger Schocks auf die Risikofaktoren der Kurve anzuwenden, wie sie im internen Risikomessmodell festgelegt sind;
|
|
b)
|
von dem Institut verlangen, die Volatilität eines Punktes in der Kurve abzuleiten, der kein Risikofaktor ist;
|
|
c)
|
von dem Institut verlangen, die beobachtete Volatilität des unter Buchstabe b genannten Punktes in der Kurve zu ermitteln;
|
|
d)
|
die ermittelte Volatilität gemäß Buchstabe b mit der beobachteten Volatilität gemäß Buchstabe c vergleichen.
|
Bei der Beurteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b stützen sich die zuständigen Behörden sowohl auf den in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zeitraum als auch auf den Zeitraum mit Finanzstress gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung.