(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d Ziffer ii können die zuständigen Behörden
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a)
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von dem Institut verlangen, Szenarios künftiger Schocks auf die Risikofaktoren der Fläche anzuwenden, wie sie im internen Risikomessmodell festgelegt sind;
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b)
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von dem Institut verlangen, die Volatilität eines Punktes in der Fläche abzuleiten, der kein Risikofaktor ist;
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c)
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von dem Institut verlangen, die beobachtete Volatilität des unter Buchstabe b genannten Punktes in der Fläche zu ermitteln;
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d)
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die ermittelte Volatilität gemäß Buchstabe b mit der beobachteten Volatilität gemäß Buchstabe c vergleichen.
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Bei der Beurteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii stützen sich die zuständigen Behörden sowohl auf den in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zeitraum als auch auf den Zeitraum mit Finanzstress gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung.