+Artikel 30 2

Artikel 30 2

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d Ziffer ii können die zuständigen Behörden

a)

von dem Institut verlangen, Szenarios künftiger Schocks auf die Risikofaktoren der Fläche anzuwenden, wie sie im internen Risikomessmodell festgelegt sind;

b)

von dem Institut verlangen, die Volatilität eines Punktes in der Fläche abzuleiten, der kein Risikofaktor ist;

c)

von dem Institut verlangen, die beobachtete Volatilität des unter Buchstabe b genannten Punktes in der Fläche zu ermitteln;

d)

die ermittelte Volatilität gemäß Buchstabe b mit der beobachteten Volatilität gemäß Buchstabe c vergleichen.

Bei der Beurteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii stützen sich die zuständigen Behörden sowohl auf den in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zeitraum als auch auf den Zeitraum mit Finanzstress gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung