(2) Bei der Beurteilung, ob das interne Risikomessmodell des Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 als modellierbar bewertet werden, unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
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a)
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In Bezug auf die Ergebnisse der Bewertung der Modellierbarkeit prüfen sie
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i)
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unter Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnisses, ob diese Risikofaktoren einem der beiden in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Kriterien entsprechen;
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ii)
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gegebenenfalls unter Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnisses, ob der für die Bewertung der Modellierung zugrunde gelegte Zeitraum mit Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 übereinstimmt.
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b)
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In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Einstufung eines Preises als nachprüfbar gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060
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i)
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prüfen sie, ob
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(1)
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durch die internen Systeme und Grundsätze des Instituts sowie die vertraglichen Vereinbarungen mit Drittanbietern gewährleistet wird, dass die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 erfüllt sind;
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(2)
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es Preise gibt, die den Bedingungen des Artikels 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genügen und als nachprüfbar gelten;
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ii)
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prüfen sie anhand der Prüfberichte, ob die unabhängige Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 robust ist und alle in jenem Absatz genannten Aspekte abdeckt;
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iii)
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prüfen sie gegebenenfalls die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060.
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c)
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In Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Einstufung eines nachprüfbaren Preises als repräsentativ für einen Risikofaktor gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 prüfen sie, ob das Zuordnungsverfahren und die Kriterien, anhand deren die Repräsentativität eines Preises für einen Risikofaktor bestimmt wird, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Delegierten Verordnung solide sind.
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Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer ii prüfen die zuständigen Behörden, ob die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien zur Ermittlung gleichartiger Risikofaktoren solide sind, und überprüfen anhand des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Inventars, ob diese Kriterien korrekt angewandt werden
Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer i wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 5 an.
Für die Zwecke des Buchstabens c wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 6 an.