+Artikel 32 5

Artikel 32 5

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b Ziffer i, des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i und des Absatzes 4 Buchstabe b Ziffer i nehmen die zuständigen Behörden bei der Beurteilung folgende Handlungen vor:

a)

Sie fordern das Institut auf, eine Stichprobe von Risikofaktoren und Unterklassen mit den entsprechenden nachprüfbaren und repräsentativen Preisen vorzulegen, einschließlich

i)

der Risikofaktoren und Unterklassen, die die Bedingungen für die Bewertung als modellierbar nahezu erfüllen;

ii)

der Risikofaktoren und Unterklassen, deren Modellierbarkeitsstatus sich im Vorjahr geändert hat;

iii)

gegebenenfalls der Risikofaktoren und Unterklassen, für die nachprüfbare Preise ausschließlich vom Institut, ausschließlich von Drittanbietern oder sowohl vom Institut als auch von Drittanbietern ermittelt werden.

b)

Sie fordern das Institut auf, für die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Preise nachzuweisen, welche der in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen erfüllt sind, und prüfen Folgendes:

i)

falls die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannte Bedingung erfüllt ist, wie das Institut bewertet hat, dass die Transaktion zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurde;

ii)

falls die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannte Bedingung erfüllt ist, wie das Institut oder der Drittanbieter bewertet hat, dass die Transaktion zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurde;

iii)

falls die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannte Bedingung erfüllt ist, wie das Institut oder der Drittanbieter die Kauf- und Verkaufsquotierungen bestimmt hat.

c)

In Bezug auf die nachprüfbaren Preise gemäß Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden,

i)

ob der Preis nicht anhand einer Transaktion oder einer Kauf- und Verkaufsquotierung zwischen zwei Unternehmen derselben Gruppe ermittelt wurde (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060) und ob der Ansatz, den das Institut oder der Drittanbieter angewandt hat, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die beiden Unternehmen nicht derselben Gruppe angehören, solide ist;

ii)

wie das Institut oder der Drittverkäufer zu dem Schluss gelangt ist, dass das Transaktionsvolumen oder die verbindliche Quotierung im Zusammenhang mit dem nachprüfbaren Preis nicht vernachlässigbar ist (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060), und ob die zur Bewertung der Vernachlässigbarkeit herangezogenen Kennzahlen solide sind;

iii)

wenn sich der nachprüfbare Preis auf verbindliche Quotierungen bezieht (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060),

(1)

wie das Institut oder der Drittanbieter zu dem Schluss gelangt ist, dass die Geld-/Briefspanne nicht erheblich von den geltenden Marktbedingungen abweicht (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung);

(2)

ob die Kennzahlen, anhand deren eine solche potenzielle Abweichung bewertet wird, solide sind;

iv)

ob davon ausgegangen werden kann, dass einige dieser Preise die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen erfüllen, weil sie durch ein ungewöhnlich niedriges Volumen oder eine ungewöhnlich große Geld-/Briefspanne gekennzeichnet sind;

v)

ob das Institut oder der Drittanbieter eine Zeitzone bestimmt hat, die durchgängig für sämtliche Datenquellen zugrunde gelegt wird, um das Beobachtungsdatum des nachprüfbaren Preises zu ermitteln (vgl. Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060).

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes fordern die zuständigen Behörden die Institute bzw. Drittanbieter auf, ihnen gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die sie für eine umfassende Durchführung dieser Beurteilung benötigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung