+Artikel 32 5
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Artikel 32 5
(5) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b Ziffer i, des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i und des Absatzes 4 Buchstabe b Ziffer i nehmen die zuständigen Behörden bei der Beurteilung folgende Handlungen vor:
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a)
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Sie fordern das Institut auf, eine Stichprobe von Risikofaktoren und Unterklassen mit den entsprechenden nachprüfbaren und repräsentativen Preisen vorzulegen, einschließlich
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i)
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der Risikofaktoren und Unterklassen, die die Bedingungen für die Bewertung als modellierbar nahezu erfüllen;
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ii)
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der Risikofaktoren und Unterklassen, deren Modellierbarkeitsstatus sich im Vorjahr geändert hat;
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iii)
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gegebenenfalls der Risikofaktoren und Unterklassen, für die nachprüfbare Preise ausschließlich vom Institut, ausschließlich von Drittanbietern oder sowohl vom Institut als auch von Drittanbietern ermittelt werden.
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b)
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Sie fordern das Institut auf, für die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Preise nachzuweisen, welche der in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen erfüllt sind, und prüfen Folgendes:
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i)
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falls die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannte Bedingung erfüllt ist, wie das Institut bewertet hat, dass die Transaktion zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurde;
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ii)
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falls die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannte Bedingung erfüllt ist, wie das Institut oder der Drittanbieter bewertet hat, dass die Transaktion zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurde;
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iii)
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falls die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannte Bedingung erfüllt ist, wie das Institut oder der Drittanbieter die Kauf- und Verkaufsquotierungen bestimmt hat.
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c)
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In Bezug auf die nachprüfbaren Preise gemäß Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden,
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i)
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ob der Preis nicht anhand einer Transaktion oder einer Kauf- und Verkaufsquotierung zwischen zwei Unternehmen derselben Gruppe ermittelt wurde (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060) und ob der Ansatz, den das Institut oder der Drittanbieter angewandt hat, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die beiden Unternehmen nicht derselben Gruppe angehören, solide ist;
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ii)
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wie das Institut oder der Drittverkäufer zu dem Schluss gelangt ist, dass das Transaktionsvolumen oder die verbindliche Quotierung im Zusammenhang mit dem nachprüfbaren Preis nicht vernachlässigbar ist (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060), und ob die zur Bewertung der Vernachlässigbarkeit herangezogenen Kennzahlen solide sind;
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iii)
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wenn sich der nachprüfbare Preis auf verbindliche Quotierungen bezieht (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060),
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(1)
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wie das Institut oder der Drittanbieter zu dem Schluss gelangt ist, dass die Geld-/Briefspanne nicht erheblich von den geltenden Marktbedingungen abweicht (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung);
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(2)
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ob die Kennzahlen, anhand deren eine solche potenzielle Abweichung bewertet wird, solide sind;
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iv)
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ob davon ausgegangen werden kann, dass einige dieser Preise die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen erfüllen, weil sie durch ein ungewöhnlich niedriges Volumen oder eine ungewöhnlich große Geld-/Briefspanne gekennzeichnet sind;
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v)
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ob das Institut oder der Drittanbieter eine Zeitzone bestimmt hat, die durchgängig für sämtliche Datenquellen zugrunde gelegt wird, um das Beobachtungsdatum des nachprüfbaren Preises zu ermitteln (vgl. Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060).
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Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes fordern die zuständigen Behörden die Institute bzw. Drittanbieter auf, ihnen gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die sie für eine umfassende Durchführung dieser Beurteilung benötigen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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